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Teilerledigung bei Zahlungsverjährung
Soweit die in einem Sammelhaftungsbescheid erfassten Haftungsansprüche zahlungsverjährt sind, tritt eine Teilerledigung des Rechtsstreits ein, die vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Erklärt der Kläger den Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt, ist die Klage teilweise als unzulässig abzuweisen. Die Teilbarkeit ist nicht nur bei mehreren selbständigen Streitgegenständen, sondern auch bei einem verfahrensrechtlich unselbständigen, jedoch abtrennbaren Teil des Klagebegehrens zu bejahen.