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Lohnsteuer | Nettolohnvereinbarungen von japanischen Arbeitnehmern
Das (L) entschieden, dass bei Nettolohnvereinbarungen japanischer Arbeitnehmer Einkommensteuererstattungen netto vom Brutto- und nicht vom Nettoarbeitslohn abzuziehen sind. Das Finanzgericht hat es in seinem Urteil als sachlich nicht überzeugend erachtet, dass bei Freibeträgen und bei der Rückzahlung irrtümlich zuviel gezahlten Nettolohns ein Abzug vom Nettolohn zugelassen wird. Die Revision wurde zugelassen. Die Entscheidung ist in einem Musterverfahren ergangen. Auf die Entscheidung wird in zahlreichen Parallelverfahren im gesamten Bundesgebiet gewartet.