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FG Hamburg 22.03.2006 III 86/05, NWB 22/2006 S. 169

Abgabenordnung | Steuererklärungen: Eigenhändige Unterzeichnung

Für eine GmbH darf nach dem Tod ihres alleinigen Geschäftsführers bis zur Nachfolger-Bestellung ein Bevollmächtigter die Steuererklärungen unterzeichnen. Das Finanzamt kann die Nachreichung der Unterschrift des neu zu bestellenden Geschäftsführers verlangen (, rkr.).

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