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FG Düsseldorf 21.09.2005 5 K 4658/01 U, BBK 11/2006 S. 4601

Versagung des Vorsteuerabzugs bei „Scheinanschrift” eines Unternehmers

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen darf die Vorsteuer durch den Leistungsempfänger nicht abgezogen werden, wenn die Rechnungen an eine Scheinanschrift adressiert sind. Im Urteilsfall hatte ein Kfz-Re-Importeur eine Anschrift in der Rechnung aufgeführt, unter der weder Geschäftsleitungs- noch Arbeitgeberfunktionen, keine Behördenkontakte und auch kein Zahlungsverkehr anzutreffen waren. Aus diesem Grunde qualifizierte das Gericht die Anschrift des Geschäftspartners als Scheinanschrift und versagte den Steuerabzug, weil die Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen (BFH-Az.: V R 61/05).

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