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Anwendbarkeit des § 8b KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Personengesellschaft
Veräußert eine Personengesellschaft einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft, ist nach dem nrkr. (BFH-Az.: I R 95/05, EFG 2005 S. 1964) § 8b Abs. 6 KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Personengesellschaft anzuwenden (Bezug: § 8b Abs. 6 KStG; § 7 GewStG).▶NWB CAAAB-69667
▶Praxishinweise: (1) Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft veräußerte. Den entsprechenden Veräußerungsgewinn behandelte die Klägerin auch für gewerbesteuerliche Zwecke als nach § 8b Abs. 6 KStG steuerfrei. Das FA vertrat hingegen die Auffassung, § 8b KStG sei bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Personengesellschaft nicht anwendbar (so auch , BStBl I S. 292 = StuB 2003 S. 471, Rn. 57). Denn § 8b Abs. 6 KStG gelte nur für d...