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Rückforderung europarechtswidrig gewährter Beihilfen
Im Rahmen der Rückforderung europarechtswidrig gewährter Beihilfen sind die Vorschriften des deutschen Kapitalerhaltungs- und Insolvenzrechts zu beachten, soweit hierdurch nicht der Zielsetzung des Beihilfenverbots zuwider gehandelt wird. Das europäische Beihilferecht steht einer auf die Rechtsprechungsgrundsätze gem. §§ 30, 31 GmbHG analog gestützten Rückforderung einer als verbotene Beihilfe zu qualifizierenden kapitalersetzenden Finanzierungshilfe des Gesellschafters nicht entgegen. Auch Bereicherungsansprüche eines Gesellschafters, die aus einer nichtigen – weil europarechtswidrigen – Darlehenshingabe resultieren, können kapitalersetzend verstrickt sein, wenn sie in der Krise der Gesellschaft stehen gelassen werden. Das Kleingesellschafterprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG findet keine Anwendung, wenn die Finanzierungshilfe des Gesellschafters bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung am verstrickt war; der spätere Zeitpunkt der Rückzahlung ist hingegen unmaßgeblich (Art. 87 EG; §§ 129 ff. InsO; OLG Jena, Urteil vom - 6 U 906/04, ZInsO 2005 S. 1331).