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StuB Nr. 8 vom Seite 326

Der faktische Geschäftsführer – Steuer- und insolvenzrechtliche Verantwortlichkeit

Staatsanwältin Katja Himmelskamp und Insolvenzverwalter Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

I. Einleitung

Insolvenzgerichte, Staatsanwaltschaften und Insolvenzverwalter beobachten immer wieder, dass der im Handelsregister eingetragene organschaftliche Vertreter der Schuldnerin nicht immer identisch mit der Person ist, die tatsächlich die Geschäfte führt. Die Gründe dafür können vielfältig sein, sei es, dass der tatsächliche Geschäftsführer einer anderen Tätigkeit, möglicherweise sogar als Beamter, nachgeht und keine Nebentätigkeitserlaubnis hat, die gem. §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG erforderliche und durch § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG bei Falschangaben pönalisierte Versicherung wegen einschlägiger Vorstrafen nicht abgegeben werden kann, der tatsächliche Geschäftsführer einer Gewerbeuntersagung unterliegt oder anderweitig so übel beleumundet ist, dass darunter die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft leidet (vgl. Bittmann/Meyer, Insolvenzstrafrecht, 2004, § 5 Rn. 68; Redeker, DZWIR 2005 S. 497 ff.; Maurer, wistra 2003 S. 174, 175; Schmittmann, StuB 2004 S. 470).

Die Rechtsprechung hat für derartige Konstellationen bei Hinzutreten weiterer Sachverhaltsumstände die Rechtsfigur des „faktischen Geschäftsführers„ entwickelt. Der faktische Geschäftsführer ist auch in anderen Rechtsordnungen bekannt, z. B. als sog. “shadow director„ bei ei...

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