Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers auch nach Antragstellung zur Insolvenzeröffnung möglich
Leitsatz
Bei der Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers wegen der Nichtabführung in dem Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzantragsstellung
fälliger Steuern entfällt die Kausalität der Pflichtverletzung nicht dadurch, dass der Steuerausfall im Ergebnis auch bei
pflichtgemäßem Verhalten hätte eintreten können, weil die Zahlungen der von den Haftungsbescheiden erfassten Steuern der Insolvenzanfechtung
unterlegen hätten.
Ob hypothetische Schadensursachen zu einer Entlastung des Schädigers führen, ist eine Wertungsfrage und richtet sich nach
dem Schutzzweck der Norm.
Gegen den Schutzzweck des § 69 AO, das Steueraufkommen in besonderer Weise zu schützen, würde verstoßen, wenn den Geschäftsführer
einer GmbH die bloß potenzielle Anfechtungsmöglichkeit durch den Insolvenzverwalter im zum Fälligkeitszeitpunkt hypothetischen
Fall der Insolvenzeröffnung bereits davon befreite, den steuerlichen Verpflichtungen der GmbH nachzukommen.
Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Steuerzahlung entfällt auch nicht dadurch, dass sie möglicherweise mit privat-rechtlichen
Schadensersatzverpflichtungen konkurriert, hier: mit der Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gem. § 64 Abs. 2 Satz 1
GmbHG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2006 S. 1295 Nr. 24 EFG 2006 S. 706 Nr. 10 ZIP 2006 S. 1447 Nr. 31 UAAAB-84179
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 31.01.2006 - 9 K 4573/03 H
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