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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 3 K 1795/02 L EFG 2006 S. 1157 Nr. 15

Gesetze: EStG § 8, EStG § 19, EStG § 11 Abs. 1 Satz 3, EStG § 19a Abs. 8, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG § 38 Abs. 4, EStG § 38a Abs. 1 Satz 3, AktG § 221

Erwerb von Wandelschuldverschreibungen durch Arbeitnehmer

Leitsatz

  1. Die verbilligte Überlassung von Aktien unter dem Börsenkurs vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer stellt auch dann einen als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassenden geldwerten Vorteil dar, wenn durch die Begebung einer Wandelschuldverschreibung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein weiteres Rechtsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis begründet worden ist, das seinerseits Folge des Arbeitsverhältnisses ist.

  2. Der Erwerb von Wandelschuldverschreibungen durch einen Arbeitnehmer und der Zufluss des Kursgewinns als geldwerter Vorteil bei Ausübung des Wandlungsrechts ist prägend durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, wenn bei der Zeichnung der Wandelschuldverschreibung nicht die Kapitalüberlassung im Vordergrund gestanden hat.

  3. Indizien hierfür sind die Verknüpfung des Bezugsrechts mit dem Arbeitsverhältnis, die Begrenzung der Berechtigung auf einen Kreis von Arbeitnehmern aus der Führungsebene des Emittenten und die Nichtplatzierung der Schuldverschreibung am Kapitalmarkt.

  4. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ist der Börsenpreis nicht um einen Personal- bzw. Belegschaftsrabatt i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG zu vermindern; die Realisierung der in der Wandelschuldverschreibung liegenden Chance durch Ausübung des Wandlungsrechts ist auch keine „Ware oder Dienstleistung” i. S. von Abschnitt R 31 Abs. 2 LStR 2000.

  5. Wurden die Wandelschuldverschreibungen in einem einheitlichen Vorgang erworben und diese sodann in Teilen in verschiedenen Jahren in Aktien umgewandelt, so kann mangels Zuflusses des geldwerten Vorteils in einem Veranlagungszeitraum die Steuervergünstigung gemäß § 34 EStG nicht gewährt werden.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1157 Nr. 15
SAAAB-84171

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.11.2005 - 3 K 1795/02 L

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