Erwerb von Wandelschuldverschreibungen durch Arbeitnehmer
Leitsatz
Die verbilligte Überlassung von Aktien unter dem Börsenkurs vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer stellt auch dann einen als
Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassenden geldwerten Vorteil dar, wenn durch die Begebung einer Wandelschuldverschreibung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein weiteres Rechtsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis begründet worden ist, das
seinerseits Folge des Arbeitsverhältnisses ist.
Der Erwerb von Wandelschuldverschreibungen durch einen Arbeitnehmer und der Zufluss des Kursgewinns als geldwerter Vorteil
bei Ausübung des Wandlungsrechts ist prägend durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, wenn bei der Zeichnung der Wandelschuldverschreibung
nicht die Kapitalüberlassung im Vordergrund gestanden hat.
Indizien hierfür sind die Verknüpfung des Bezugsrechts mit dem Arbeitsverhältnis, die Begrenzung der Berechtigung auf einen
Kreis von Arbeitnehmern aus der Führungsebene des Emittenten und die Nichtplatzierung der Schuldverschreibung am Kapitalmarkt.
Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ist der Börsenpreis nicht um einen Personal- bzw. Belegschaftsrabatt i.S.d. §
8 Abs. 3 EStG zu vermindern; die Realisierung der in der Wandelschuldverschreibung liegenden Chance durch Ausübung des Wandlungsrechts
ist auch keine „Ware oder Dienstleistung” i. S. von Abschnitt R 31 Abs. 2 LStR 2000.
Wurden die Wandelschuldverschreibungen in einem einheitlichen Vorgang erworben und diese sodann in Teilen in verschiedenen
Jahren in Aktien umgewandelt, so kann mangels Zuflusses des geldwerten Vorteils in einem Veranlagungszeitraum die Steuervergünstigung
gemäß § 34 EStG nicht gewährt werden.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1157 Nr. 15 SAAAB-84171
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.11.2005 - 3 K 1795/02 L
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