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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 307/02 EFG 2006 S. 1320 Nr. 17

Gesetze: EStG § 7i, EStG § 10f

Kürzung der Förderung nach § 10 f EStG um Zuschuss der privaten Denkmalstiftung

Leitsatz

1. Eine Förderung nach § 10 f EStG muss auch insoweit versagt werden, als die dem Grunde nach förderungsfähige Baumaßnahme durch einen Zuschuss einer Stiftung des bürgerlichen Rechts (Landesdenkmalstiftung) und nicht aus öffentlichen Kassen finanziert worden ist.

2. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit § 7 i Abs. 1 S. 7 EStG eine Kürzung wegen anderer als öffentlicher Zuschüsse ausgeschlossen werden sollte.

3. Die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen ist notwendige Voraussetzung für die steuerliche Förderung auf ein Baudenkmal bezogener Kosten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs. Es ist nicht Zweck des Gesetzes, einen Steuerpflichtigen in Bezug auf Aufwendungen zu entlasten, die er gar nicht trägt.

4. Dies gilt uneingeschränkt dann, wenn es sich um einen echten Investitionszuschuss, d. h. einen auch im Interesse des Zuschussgebers liegenden Zuschuss mit vertraglich abgesicherter Zweckbindung handelt.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 400 Nr. 7
EFG 2006 S. 1320 Nr. 17
TAAAB-84162

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.02.2006 - 3 K 307/02

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