Die Eingliederung in eine schulische Mindestorganisation ist entgegen Tz. 63.3.2.1 Abs. 2 Satz 7 DA-FamEStG nicht erforderlich,
um eine Ausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG annehmen zu können.
Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen des nach dem BKGG zu zahlenden sozialrechtlichen Kindergeldes und dem nach dem
EStG zur Steuerfreistellung des für das Existenzminimum des Kindes erforderlichen Elterneinkommens als Steuervergütung zu
zahlenden Kindergeldes muss das Tatbestandsmerkmal „für einen Beruf ausgebildet” in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG
weiter ausgelegt werden als in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG a.F., um der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung der Eltern während
einer Ausbildung des Kindes Rechnung zu tragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1073 Nr. 14 EAAAB-84154
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.02.2006 - 10 K 171/03 Kg
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