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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 171/03 Kg EFG 2006 S. 1073 Nr. 14

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SchVG NW § 26b Abs. 1 Satz 2 SchVG NW § 26 Abs. 2 PO-NschA § 1 Satz 1 PO-NschA § 2 Satz 2 PO-NschA § 4 Abs. 3 PO-NschA § 11 Satz 1 PO-NschA § 16 PO-NschA § 17 BaföG § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB§ 1601 BGB § 1610 Abs. 2

In Berufsausbildung befindet sich auch ein Kind, das sich als Nichtschüler auf die Abiturprüfung vorbereitet

Leitsatz

  1. Die Vorbereitung auf die Abiturprüfung für Nichtschüler stellt eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG dar.

  2. Die Eingliederung in eine schulische Mindestorganisation ist entgegen Tz. 63.3.2.1 Abs. 2 Satz 7 DA-FamEStG nicht erforderlich, um eine Ausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG annehmen zu können.

  3. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen des nach dem BKGG zu zahlenden sozialrechtlichen Kindergeldes und dem nach dem EStG zur Steuerfreistellung des für das Existenzminimum des Kindes erforderlichen Elterneinkommens als Steuervergütung zu zahlenden Kindergeldes muss das Tatbestandsmerkmal „für einen Beruf ausgebildet” in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG weiter ausgelegt werden als in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG a.F., um der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung der Eltern während einer Ausbildung des Kindes Rechnung zu tragen.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1073 Nr. 14
EAAAB-84154

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.02.2006 - 10 K 171/03 Kg

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