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Abgabenordnung; | Bekanntgabe an falsche Adresse (§ 169 AO)
Nach dem ist die Festsetzungsfrist nicht gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO gewahrt, wenn der vom FA innerhalb der Festsetzungsfrist abgesandte Steuerbescheid dem Adressaten nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist auf einem nach dem Inhalt der Steuerakten nicht vorgesehenen Weg bekannt wird (im Streitfall: Bekanntgabe eines Steuerbescheids an falsche Adresse (Mutter des Stpfl.) und Weiterleitung an den Stpfl. nach Ablauf der Festsetzungsfrist). Ob sich der Senat der Rspr. in dem (BStBl 1990 II 518) anschließen könnte, blieb offen.