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Börseneinführungskosten
I. Einleitung
Der Börsengang ist wieder en vogue. Sogar von der Wiederkehr des Neuen Marktes ist die Rede. Im Jahre 2003 gab es an der Frankfurter Wertpapierbörse keine neuen Emissionen, 2005 bereits deren 14, für 2006 prophezeien Börsianer bereits 100 solche IPOs (initial public offerings). Die hohen Kosten der Emission – man spricht von zwischen 5 und 12 % des Emissionsvolumens – und die laufenden Kosten der Börsennotierung schrecken nicht mehr grundlegend vom Börsengang ab. Der überwiegende Teil der Emissionskosten entfällt auf die unter den verschiedensten Bezeichnungen erscheinenden fees der Emissionsbanken; dazu gesellen sich die Beratungs- und Prüfungskosten und nicht zuletzt die Kosten der einschlägigen Werbekampagnen. Und schließlich sind die Börse selbst, Registergerichte und Notare mit ihren Gebühren am Gesamtpaket der „Börseneinführungskosten” beteiligt.
II. Behandlung in der Steuerbilanz
1. Veranlassungszusammenhang bei der Kapitalerhöhung
Die Aktivierbarkeit der Börseneinführungskosten wird durch § 248 Abs. 1 HGB auch mit Wirkung für die Steuerbilanz ausgeschlossen. Die Frage geht dann nach der Abzugsfähigkeit des entsprechenden handelsrechtlichen Aufwandes im Rahmen der steuerlichen Gew...