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Keine Minderung des Jahresgrenzbetrags für Kindergeld
Bei der Ermittlung des Grenzbetrags der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünfte und Bezüge einer Rechtsreferendarin sind die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung am Ausbildungsort nicht als Aufwendungen für besondere Ausbildungszwecke abzugsfähig, da die Tatsache einer auswärtigen Unterbringung und einer fehlenden gemeinsamen Wirtschaftsführung mit den Eltern durch den Jahresgrenzbetrag bereits hinreichend berücksichtigt wird. Die Berücksichtigung dieser Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid als Werbungskosten ändert hieran nichts, da der Einkommensteuerbescheid keinen Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung darstellt. Der Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt auch im Rahmen der Bemessung des Grenzbetr...