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Prüfungsmitteilung des Lohnsteueraußenprüfers kein Änderungsantrag
Ein Lohnsteueraußenprüfer überbringt mit der Übersendung von Prüfungsmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter betroffener Arbeitnehmer nicht zugleich als Bote Änderungsanträge für die jeweils betroffenen Einkommensteuerveranlagungen. Ein Antrag i. S. des § 171 Abs. 3 AO erfordert eine Willensbekundung, die ein Tätigwerden der Finanzbehörde außerhalb des infolge des Amtsermittlungsgrundsatzes ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen soll. Für die Frage, ob eine Tatsache dem Finanzamt nachträglich bekannt geworden ist, kommt es auf die Kenntnis des Vorstehers, des Sachgebietsleiters oder des Sachbearbeiters des für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamts an; die Kenntnis eines nicht dem Festsetzungsfinanzamt angehörigen Lohnsteueraußenprüfers ist nicht maßgeblich.