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Mittelbare Beteiligung als Organschaftsverhältnis
Eine finanzielle Eingliederung ist gegeben, wenn der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durchsetzen kann. Ist keine höhere qualifizierte Mehrheit als 50 v. H. für die Beschlüsse der Organgesellschaft erforderlich, beträgt die erforderliche Stimmenmehrheit 50 v. H. Die Stimmenmehrheit des Organträgers für Beschlüsse in der Organgesellschaft kann auch durch eine mittelbare Beteiligung erreicht werden. Bei einer Betriebsaufspaltung kann unterstellt werden, dass die Gesellschafter als Gruppe in beiden Gesellschaften stets einheitlich abstimmen, sofern nicht die Beteiligungsverhältnisse extrem entgegengesetzt sind.