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Wohneigenschaft eines Seniorenpflegeheims mit Gemeinschaftsräumen
Auch Gebäude, in denen die Bewohner gepflegt und betreut werden, können Wohnzwecken i. S. des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 dienen. Der Begriff „Wohnzwecken dienen” setzt nicht voraus, dass die überlassenen Wohneinheiten die Merkmale des Wohnungsbegriffs im bewertungsrechtlichen Sinn erfüllen (Abgeschlossenheit, Wohnraum, Küche, Bad/WC). Denn anders als z. B. § 4 InvZulG 1999, der Modernisierungsmaßnahmen an (eigenen Wohnzwecken dienenden) Wohnungen fördert, begünstigt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a InvZulG 1999 die Herstellung neuer Gebäude, die der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Die überlassenen Wohneinheiten müssen daher nicht notwendig mit einer eigenen Küche ausgestattet sein. Das Merkmal „Wohnzwecken dienen” kann auch dann erfüllt sein, wenn die Bewohner eine Küche gemeinsam nutzen können. Entscheidend ist allein, dass sie in den überlassenen Räumen au...