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An Arbeitnehmer der Spielbank Berlin gezahlte Trinkgelder
Das entschieden, dass Trinkgelder aus dem Tronc einer Spielbank nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind. Die Streitsache ist unter dem Az. VI R 8/06 beim BFH anhängig. Einsprüche, die sich auf dieses Revisionsverfahren beziehen, können mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen. Aussetzung der Vollziehung ist auf Antrag zu gewähren.