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Umzugskosten bei Wohnsitzverlegung aus privaten Gründen
Verlegen beiderseits berufstätige Ehegatten ihren Familienwohnsitz von dem Ort, an dem bisher beide gearbeitet haben, aus privaten Gründen – Errichtung eines Eigenheims – an einen anderen Ort, an dem nunmehr nur ein Ehegatte berufstätig ist, kann dieser die Umzugskosten nicht als Werbungskosten geltend machen. Der andere Ehegatte, der weiter an seiner bisherigen Arbeitsstelle arbeitet und am Ort der Arbeitsstelle eine kleinere Wohnung bezieht, kann keine Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen.