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Berichtigung gem. § 70 Abs. 4 EStG trotz Bestandskraft
Hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung aufgrund der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in die Grenzbetragsberechnung bestandskräftig abgelehnt, obwohl im Lichte der später ergangenen Entscheidung des BVerfG materiell-rechtlich die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren, so steht einer rückwirkenden Änderung dieser unrichtigen Festsetzung die Bindungswirkung des Ablehnungsbescheids entgegen, soweit keine die Bestandskraft durchbrechende Korrekturnorm einschlägig ist. § 70 Abs. 4 EStG gestattet eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kinds den Jahresgrenzbetrag entgegen einer früheren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergangenen Prognoseentscheidung der Familienkasse über- oder unterschreiten. Da vor Ablauf des Kalenderjah...