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Schulgeld für den Besuch einer privaten Fachhochschule
Auch Hochschulen können Ersatzschulen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sein. Voraussetzung für den Abzug des Schulgelds für den Besuch einer privaten Fachhochschule oder Hochschule ist jedoch, dass diese als staatlich genehmigt oder nach Landesrecht als erlaubte Ersatzschule anerkannt ist. Die Fachhochschule ist als Kunsthochschule keine Ergänzungsschule, da sie keine allgemein bildende Schule ist. Die Gewährung eines doppelten Familienlastenausgleichs durch Gewährung des Kindergelds und der Kinderfreibeträge ist gesetzlich ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf eine unbegrenzte steuerliche Verschonung des verfügbaren Einkommens in Höhe der Unterhaltsaufwendungen für Kinder. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzmi...