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Gegenseitige Amtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland
Das BMF hat die mit der Republik Estland getroffene Absprache vom zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke veröffentlicht. Die Absprache gilt als Vereinbarung i. S. des § 2 Abs. 3 EG-Amtshilfe-Gesetz, die einen automatischen Auskunftsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht.