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Nachträgliche Inanspruchnahme eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters
Die nachträgliche Inanspruchnahme eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters aus einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Bürgschaft stellt ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. Als Voraussetzung für eine Änderung gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO muss dieses Ereignis aber nachträglich nach Erlass des betreffenden Bescheids eintreten, weil nur in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, die Bestandskraft zu durchbrechen. Konnte das Ereignis bei Erlass des betreffenden Bescheids bereits berücksichtigt werden, greift § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht ein. Musste der Gesellschafter zu dem vor dem Erlass des Steuerbescheids liegenden Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsverlusts mit seiner Inanspruchnahme bereits über einen bestimmten Betrag rechnen, dann ist seine spätere Inanspruchnahme kein nachträgliches Ereignis i. S. ...