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Krankenversicherung | Voller Beitragssatz für Versorgungsbezüge der Rentner
Die gesetzliche Regelung, nach der ab dem bei pflichtversicherten, aber auch ausnahmslos bei allen freiwillig versicherten Rentnern für die Beiträge auch aus Versorgungsbezügen der volle allgemeine Beitragssatz gilt und die Beiträge allein vom Versicherten zu tragen sind, ist nicht verfassungswidrig. Dies entschied das BSG mit Urteilen v. - B 12 KR 6/05 R u. a.