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Zivilrecht | Keine gesetzlichen Vergütungsansprüche des Erbensuchers
Ohne den Abschluss einer entsprechenden Honorarvereinbarung stehen dem gewerblichen Erbensucher keine Ansprüche gegen die von ihm ausfindig gemachten Erben zu. Der BGH hat trotz gegenläufiger Rechtsprechung in europäischen Nachbarstaaten wie etwa Frankreich oder Österreich seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und gesetzliche Ansprüche des Erbensuchers aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung abgelehnt. Ein Verstoß gegen europäisches Recht liege schon deshalb nicht vor, weil eine Rechtsangleichung auf diesem Gebiet innerhalb der Europäischen Union nicht erreicht sei ().