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Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils
Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehören weder auf der Ebene der Mitunternehmerschaft noch auf der Ebene des Mitunternehmers zum Gewerbeertrag im Sinne von § 7 GewStG (Abschn. 38 Abs. 3, 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 S. 12 und 40 Abs. 2 S. 3 GewStR). Weder die Rechtsprechung noch die Finanzverwaltung haben sich bisher dazu geäußert, ob bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils die gleichen Grundsätze gelten.
Mit Urteil vom (BFH/NV 2000, 1554) hat der BFH entschieden, dass die Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil auf jeden Fall dann bei der Mitunternehmerschaft der Gewerbesteuer unterliegt, wenn der veräußernde Mitunternehmer zu seinem Sonderbetriebsvermögen zählende wesentliche Betriebsgrundlagen nicht anteilig mitveräußert.
Die OFD bittet, dieses Urteil in einschlägigen Fällen in allen offenen Jahren anzuwenden. Hierbei wird gebetan zu beachten, dass – über den Urteilssachverhalt hinaus – Gewinne aus Teilanteilsveräußerungen stets der Gewerbesteuer unterliegen und zwar auch dann, wenn
das Sonderbetriebsvermögen anteilig mitveräußert wird, oder
wenn kein zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörendes Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist und mithin auch nich...