Instanzenzug: ,VSt
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
1. Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist.
Das FG hat im Tenor des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen und der Beschwerde auch nicht abgeholfen.
2. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV (§ 69 Abs. 3 FGO) nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 FGO —die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffend— ist in § 128 Abs. 3 FGO nicht vorgesehen (vgl. , BFH/NV 2003, 61, m.w.N.). Dagegen bestehen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. , Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 39).
3. Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde zulässig. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom VIII B 181/05 (BFH/NV 2006, 445) entschieden hat, ist nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom (BGBl I 2004, 3220) zum ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1305 Nr. 7
OAAAB-83867