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Einkommensteuer; | Unterhaltsleistungen an den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (§ 33a Abs. 1 EStG)
Zieht eine Verlobte bei beabsichtigter Eheschließung zu ihrem künftigen Ehepartner und wird sie dadurch unterhaltsbedürftig, ist der Partner sittlich verpflichtet, die Unterhaltsbedürftigkeit zu beseitigen. Aus welchen Quellen der Unterhalt zuvor bestritten worden ist, ist unerheblich; es kommt nur darauf an, daß diese Quelle durch das Zusammenziehen entfallen ist. Das vom (BStBl 1994 II 31) aufgestellte Erfordernis der ,,alsbaldigen'' Eheschließung ist zu eng; die Zeitnähe der nachfolgenden Heirat hat lediglich Indizwirkung für die Ernsthaftigkeit des Eheversprechens als Grundlage der sittlichen Verpflichtung. Ein zeitlicher Abstand von zwei Jahren zwischen Eheversprechen und Heirat ist keine Seltenheit und schließt deshalb den Abzug von Unterhaltsleistungen als agw. Belastung ...