Körperschaftsteuerpflicht und Ende der Gemeinnützigkeit bei einer in Konkurs bzw. in Insolvenz geratenen rechtsfähigen Stiftung
Leitsatz
Eine ursprünglich rechtsfähige Stiftung mit Sitz im Inland unterliegt der unbeschränkten Körperschafteuerpflicht. Die Eröffnung
des Konkursverfahrens ändert daran nichts.
Auch wenn die Stiftung mit Eröffnung des Konkursverfahrens ihre Rechtsfähigkeit verliert, gilt sie für Zwecke des Konkursverfahrens
aber vorübergehend als rechtlich fortbestehend.
Für die Körperschafteuer ist der Verlust der Rechtsfähigkeit ohne Bedeutung. Die Stiftung gilt daher auch nach Eröffnung
des Konkursverfahrens für Zwecke der Besteuerung als rechtsfähige Stiftung.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens führt nicht zwingend zur Aufgabe der Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung.
Auch wenn keine aktive steuerbegünstigte Tätigkeit mehr verfolgt wird, kann doch für die Auslaufphase noch eine steuerbegünstigte
Tätigkeit angenommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1195 Nr. 15 KÖSDI 2006 S. 15222 Nr. 9 WAAAB-83821
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.09.2005 - 6 K 609/00
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