Auflösung einer § 6b-Rücklage erfordert Funktionszusammenhang des Reinvestitionsobjektes mit dem Betrieb
Leitsatz
Eine § 6b-Rücklage ist am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, soweit
nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen
worden ist. § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG setzt voraus, dass das neu angeschaffte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen (Betriebsvermögen)
einer inländischen Betriebsstätte gehört.
Den Rahmen, innerhalb dessen Wirtschaftgüter dem Betrieb objektiv dienen und damit als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht
kommen, zieht der Gegenstand des Betriebs. Fehlt es an dem erforderlichen Funktionszusammenhang des Reinvestitionsobjektes
mit dem Betrieb, ist die gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG gewinnerhöhend aufzulösen.
Fundstelle(n): DB 2007 S. 25 Nr. 27 EFG 2006 S. 955 Nr. 13 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2006 S. 718 BAAAB-83815
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.07.2005 - 3 K 5/04
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