Tantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt bei Behandlung als Gesellschafterdarlehen ohne Darlehensvereinbarung
zu verdeckter Gewinnausschüttung
keine Anrechnung der Sozialversicherungsrente aus dem früheren Arbeitsverhältnis bei Beurteilung einer Überversorgung
Leitsatz
1. Die Zahlung einer Gewinntantieme an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung,
wenn die Tantieme bei Fälligkeit nicht ausbezahlt, sondern als Gesellschafterdarlehen behandelt wird, und die darlehensweise
Überlassung der geschuldeten Tantieme nicht im voraus wirksam vereinbart worden ist.
2. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist von einer Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung
führt, typisierend dann auszugehen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen
Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ansprüche aus der Rentenversicherung, die
in einem früheren Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber entstanden waren, sind dabei nicht einzubeziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 15 Nr. 1 EFG 2006 S. 1004 Nr. 13 INF 2006 S. 451 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2006 S. 846 GAAAB-83809
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Sächsisches FG, Urteil v. 05.04.2006 - 6 K 1217/00
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