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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1217/00 EFG 2006 S. 1004 Nr. 13

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, EStG § 6a Abs. 3, BetrAVG § 5 Abs. 2

Tantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt bei Behandlung als Gesellschafterdarlehen ohne Darlehensvereinbarung zu verdeckter Gewinnausschüttung

keine Anrechnung der Sozialversicherungsrente aus dem früheren Arbeitsverhältnis bei Beurteilung einer Überversorgung

Leitsatz

1. Die Zahlung einer Gewinntantieme an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Tantieme bei Fälligkeit nicht ausbezahlt, sondern als Gesellschafterdarlehen behandelt wird, und die darlehensweise Überlassung der geschuldeten Tantieme nicht im voraus wirksam vereinbart worden ist.

2. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist von einer Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führt, typisierend dann auszugehen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ansprüche aus der Rentenversicherung, die in einem früheren Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber entstanden waren, sind dabei nicht einzubeziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 15 Nr. 1
EFG 2006 S. 1004 Nr. 13
INF 2006 S. 451 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2006 S. 846
GAAAB-83809

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Sächsisches FG, Urteil v. 05.04.2006 - 6 K 1217/00

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