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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 8 V 4/06 EFG 2006 S. 933 Nr. 12

Gesetze: KraftStG 2002 § 8 Nr. 1KraftStG 2002 § 8 Nr. 2KraftStG 2002 § 12 Abs. 2 Nr. 1KraftStG 2002 § 2 Abs. 2 S. 1FGO § 69 Abs. 3 S. 1FGO § 69 Abs. 2 S. 2 StVZO § 23 Abs. 6 Buchst. a EWGRL 156/70

Besteuerung schwerer Geländewagen nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

Mercedes G-Modell

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das Finanzamt nach Aufhebung des § 23 Abs. 6 Buchst. a StVZO berechtigt ist, die Kraftfahrzeugsteuer für einen bisher als anderes Fahrzeug wie ein LKW nach Gewicht besteuerten schweren Geländewagen (hier: Mercedes G-Modell) mit Wirkung ab dem neu festzusetzen und das Fahrzeug als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission zu besteuern.

2. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich nach den nach Aufhebung des § 23 Abs. 6 Buchst. a StVZO maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 933 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2006 S. 2005
StBW 2006 S. 2 Nr. 10
CAAAB-83806

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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.03.2006 - 8 V 4/06

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