Erledigung einer Anfechtungsklage gegen einen Kindergeldrückforderungsbescheid durch dessen Erfüllung
Zulässigkeit einer anschließenden Fortsetzungsfeststellungsklage
Leitsatz
1. Stellt die Familienkasse durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) fest, dass der Kindergeldrückforderungsanspruch durch
Weiterleitung an den vorrangig Berechtigten erloschen ist, hat sich das Verfahren (Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid)
in der Hauptsache erledigt.
2. Die Weiterleitung des Kindergeldes an den vorrangig Berechtigten wird von den Familienkassen zutreffend aus Vereinfachungsgründen
als Erfüllung des Rückforderungsanspruchs im verkürzten Zahlungsweg berücksichtigt.
3. Die Zulässigkeit dieser Fortsetzungsfeststellungsklage setzt u.a. voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an
der begehrten Feststellung hat. Eine substantiierte Darlegung von Tatsachen, aus denen sich das Bestehen eines berechtigten
Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einziehungsverfügung folgern lässt, ist unabdingbar für die Zulässigkeit
der Klage.
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