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FG München Urteil v. - 10 K 1395/02

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 Nr. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 17 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 4

Änderung eines Steuerbescheides, wenn nachträgliche Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung an einer GmbH nicht bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurden, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt mit ihnen zu rechnen war

Leitsatz

1. Die nachträgliche Inanspruchnahme eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters aus einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Bürgschaft stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.

2. Als Voraussetzung für eine Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO muss dieses Ereignis aber nachträglich nach Erlass des betreffenden Bescheides eintreten, weil nur in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, die Bestandskraft zu durchbrechen. Konnte das Ereignis bei Erlass des betreffenden Bescheides bereits berücksichtigt werden, greift § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht ein.

3. Musste der Gesellschafter zu dem vor dem Erlass des Steuerbescheides liegenden Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsverlusts mit seiner Inanspruchnahme bereits über einen bestimmten Betrag rechnen, dann ist seine spätere Inanspruchnahme kein nachträgliches Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAB-83799

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FG München, Urteil v. 06.07.2005 - 10 K 1395/02

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