Änderung eines Steuerbescheides, wenn nachträgliche
Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung an einer GmbH nicht bereits
in der Steuererklärung geltend gemacht wurden, obwohl bereits zu diesem
Zeitpunkt mit ihnen zu rechnen war
Leitsatz
1. Die nachträgliche
Inanspruchnahme eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters aus einer
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Bürgschaft stellt ein
rückwirkendes Ereignis im Sinne des
§ 175 Abs. 1 Nr. 2
AO dar.
2. Als Voraussetzung für eine
Änderung gemäß
§ 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO muss dieses Ereignis aber
nachträglich nach Erlass des betreffenden Bescheides eintreten, weil nur
in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, die Bestandskraft zu durchbrechen.
Konnte das Ereignis bei Erlass des betreffenden Bescheides bereits
berücksichtigt werden, greift
§ 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO nicht ein.
3. Musste der Gesellschafter zu dem
vor dem Erlass des Steuerbescheides liegenden Zeitpunkt der Entstehung des
Auflösungsverlusts mit seiner Inanspruchnahme bereits über einen
bestimmten Betrag rechnen, dann ist seine spätere Inanspruchnahme kein
nachträgliches Ereignis i.S. des
§ 175 Abs. 1 Nr. 2
AO.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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