Mindestvoraussetzung für die Zweckmäßigkeit eines Steuererlasses aus volkswirtschaftlichen Gründen nach § 50 Abs. 7 EStG
ist, dass die Tätigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen sich überhaupt auf die volkswirtschaftliche Entwicklung auswirken
kann.
Eine entsprechende Prognose ist bei kulturellen und sportlichen Veranstaltungen auf der Grundlage der zu erwartenden Besucherzahlen,
dem damit korrespondierenden verstärkten privaten Konsum sowie der durch die Veranstaltung ausgelösten privaten Investitionen
anzustellen. Die wirtschaftliche Auswirkung der Veranstaltung darf nicht lediglich lokal begrenzt sein.
Die Regelung des (BStBl I 1983, 382), dass ausländische Kulturvereinigungen, soweit eine Freistellung
nicht bereits aufgrund eines DBA zu erfolgen hat, von der inländischen Einkommensteuer nach § 50 Abs. 7 EStG freizustellen
sind, ist nicht vom Zweck des Gesetzes gedeckt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAB-83793
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.10.2005 - 11 K 5617/04 E
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