Aufwendungen für das Fällen von 67 Birken wegen Pollenallergie als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Krankheitskosten können auch dann als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sein, wenn der Nachweis der Notwendigkeit
der durchgeführten Maßnahme erst durch ein nachträglich ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest geführt wird.
Durch die gegenteilige Rechtsprechung des BFH wird der Anwendungsbereich des § 33 EStG zu Lasten des Steuerpflichtigen ohne
gesetzliche Grundlage und ohne zwingenden Grund eingeschränkt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 744 Nr. 10 KÖSDI 2006 S. 15044 Nr. 4 JAAAB-83792
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.03.2006 - 11 K 2589/05 E
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