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Abgabenordnung; | Grundpfandrechte im ehemaligen Volkseigentum der DDR
Aufgrund des § 105 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 der Grundbuchverfügung (GBV) i. d. F. der Bekanntmachung v. (BGBl I 114) ermächtigt das alle FÄ im Bundesgebiet zur Abgabe aller nach § 105 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 GBV möglichen Erklärungen. Für das Verfahren der FÄ bei der Löschung von Grundpfandrechten im ehemaligen Volkseigentum der DDR gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder folgendes: Die Ermächtigung betrifft die Löschung von Grundpfandrechten, deren Eintragung vor dem von Organen der ehemaligen DDR zur Sicherung von Steueransprüchen beantragt worden ist. Soweit in den Grundbüchern Grundpfandrechte für Steuerforderungen eingetragen und keine Steuerakten mehr vorhanden sind, besteht die Möglichkeit, daß n...