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Arbeitsförderung; | Sperrzeit bei Kündigung mit Wiedereinstellungszusage in der Bauwirtschaft

Bei rechtswidrigen Kündigungen mit verbindlicher Wiedereinstellungszusage tritt in der Bauwirtschaft künftig in aller Regel eine Sperrzeit ein. Das Arbeitsamt muß in diesen Fällen davon ausgehen, daß der Arbeitnehmer an seiner Arbeitslosigkeit mitgewirkt hat. Nach den tarifvertraglichen Regelungen in der Bauwirtschaft darf im Winter aus witterungsbedingten Gründen nicht gekündigt werden. Bauarbeiter, die mit ihren Arbeitgebern vor dem für diesen Winter ein vorübergehendes Ausscheiden aus ihrem Arbeitsverhältnis vereinbart haben, müssen allerdings noch nicht mit einer Sperrzeit rechnen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat die Bundesanstalt für Arbeit insoweit eine Ausnahme eingeräumt.

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