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Keine Sonder- oder Teilwertabschreibung bei irrtümlich unterlassenem Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug
Wer als Einnahmen-Überschussrechner vergisst, gezahlte Vorsteuer bei einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäude als Betriebsausgabe abzuziehen, kann dies auch nicht mit einer Sonder- oder Teilwertabschreibung im folgenden Jahr retten. Statt die Vorsteuer als Betriebsausgabe abzuziehen, hatte der Unternehmer sie irrtümlich der AfA-Bemessungsgrundlage hinzugerechnet. Das FG begründete, die gezahlte USt gehöre nicht zu den Herstellungskosten, sondern ist Betriebsausgabe. Im Unterschied zum Betriebsvermögensvergleich sei die Einnahmen-Überschussrechnung durch das Zu- und Abflussprinzip gerade nicht ergebnisneutral (BFH-Az.: XI R 49/05).