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Einräumung einer Gesamtgläubigerschaft als freigebige Zuwendung
Wird ein vertragliches, lebenslanges Rentenrecht, das als Gegenleistung für eine vorweggenommene Erbfolge vereinbart ist, vertraglich auch auf den Ehegatten des Übertragenden erstreckt und erhält der Ehegatte auch die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die gezahlten Rentenleistungen, liegt eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung des Übertragenden an den Ehegatten vor. Mangels eines unterhaltsrechtlichen Anspruchs auf Zuwendung eines lebenslangen Rentenstammrechts handelt es sich nicht um eine nach § 13 Nr. 12 ErbStG steuerfreie Unterhaltsleistung.