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Umsatzsteuer; | Lieferungen im Freihafen
Der rkr. läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Um nicht steuerbare Freihafen-Lieferungen handelt es sich, wenn die Gegenstände erst im Freihafen nach Bezahlung an den Abnehmer freigegeben werden und wenn kein Ausnahmefall i. S. von § 1 Abs. 3 UStG vorliegt. (2) Auch wenn es sich dabei nicht um eine nach § 1 UStG steuerbare und gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG steuerbefreite Ausfuhrlieferung aus dem Inland in den Freihafen handelt, wendet das FG §§ 8 ff. UStDV für den Nachweis der Verbringung der Gegenstände in den Freihafen vor der dortigen Lieferung sinngemäß an.