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Bescheinigung der Kultusbehörde
Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG setzt nicht einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus. Die Kultusbehörde wird vielmehr auf entsprechendes Ersuchen des zuständigen Finanzamts in das Besteuerungsverfahren eingeschaltet und hat der Finanzverwaltung ihr spezielles Fachwissen zu vermitteln. Es steht nicht im Ermessen der Kultusbehörde, ob sie die Bescheinigung erteilt. Die Befreiung von der Umsatzsteuer ist zwingend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG vorliegen.