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Aufwendungen wegen Pollenallergie als außergewöhnliche Belastung
Krankheitskosten können auch dann als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sein, wenn der Nachweis der Notwendigkeit der durchgeführten Maßnahme erst durch ein nachträglich ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest geführt wird. Durch die gegenteilige Rechtsprechung des BFH wird der Anwendungsbereich des § 33 EStG zu Lasten des Steuerpflichtigen ohne gesetzliche Grundlage und ohne zwingenden Grund eingeschränkt.