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Unterscheidung zwischen Wohnsitz und Wohnstätte nach DBA-Schweiz
Eine Wohnung wird nicht durch ihre intensive Nutzung, sondern durch die objektiv zu ihr bestehende persönliche Bindung zur ständigen Wohnstätte i. S. des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz. Eine ständige Wohnstätte liegt danach z. B. dann vor, wenn die Wohnung zu beruflichen Zwecken und nicht nur gelegentlich bewohnt wird, wenn sie also mehr als nur bereitgehalten wird.