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Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung von Steuerbescheiden
Zur Erfüllung der für eine öffentliche Zustellung vorauszusetzenden Prüfungspflicht der Behörde kann bei unbekanntem Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen auch die Befragung von ehemaligen Hausgenossen, Angehörigen oder sonstigen Mittelspersonen gehören. Eine solche Nachfrage liegt ungeachtet der Erfolglosigkeit einer Anschriftsermittlung über das Einwohnermeldeamt auf der Hand, wenn bereits drei Jahre zuvor der Kontakt zu dem nach Spanien verzogenen Steuerpflichtigen über dessen im Inland wohnhafte Mutter hergestellt werden konnte. Die Ausschöpfung der sich anbietenden Ermittlungsmöglichkeiten ist jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für eine bewusst auf Verheimlichung des Aufenthaltsorts angelegte Handlungsweise des Zustellungsempfängers vorliegen.