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Höhe einer dem Grunde nach unstreitigen Rückstellung
Bei der Ermittlung der Höhe einer Rückstellung ist grundsätzlich von den bekannten tatsächlichen Ist-Zahlen auszugehen, nicht jedoch von Daten aus einem ursprünglichen Wirtschaftsplan für das Streitjahr. Dem Finanzamt kann bei einer Schätzung nach § 162 AO nicht vorgehalten werden, es stütze sich unmittelbar auf Daten des Klägers.