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Arbeitsgerichtsverfahren | Erstattung der Rechtsanwaltskosten
Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im Urteilsverfahren erster Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Den Parteien eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht bleibt es aber unbenommen, die Erstattung prozessual nicht auferlegungsfähiger Kosten zu vereinbaren und so einen Anspruch zu schaffen bzw. aufrechtzuerhalten. Eine solche Vereinbarung kann auch in einem (gerichtlichen) Vergleich erfolgen ().