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Arbeitnehmerhaftung | Beginn der Ausschlussfrist nach Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs
Beginnt der Lauf einer vertraglichen Verfallfrist mit der Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs, so ist dieser Anspruch i. S. der Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Der Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs steht nichts entgegen, wenn der Gläubiger bei Kenntnis aller haftungsbegründenden Umstände zunächst einen Dritten (hier: Betriebshaftpflichtversicherer) in Anspruch nahm, von dessen alleiniger Haftung er zunächst ausging ().