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Strafverfahrensrecht | Zeugnisverweigerungsrecht bzw. Beschlagnahmefreiheit bei Syndikusanwälten
Das strafverfahrensrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht eines Syndikusanwalts (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) entfällt nicht allein deswegen, weil er im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses bzw. Dienstverhältnisses zur Übernahme der Tätigkeiten verpflichtet ist. Ein geschütztes Kommunikationsverhältnis liegt demgegenüber nicht vor, wenn der Syndikus quasi als Sachbearbeiter und damit wie ein Firmenmitarbeiter tätig geworden ist. Diese Annahme liegt nahe, wenn der Arbeitgeber (hier: Bank) auf Nachfrage des Gerichts nicht angibt, wer wann, wo und auf welche Weise innerhalb des Unternehmens Mandatsverhältnisse begründet hat bzw. wen der Syndikus hinsichtlich des konkreten Falls beraten und vertreten haben soll (, wistra 2006 S. 158).