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Investitionszulage; | Investitionszulagenberechtigung von Spielbankunternehmen
Die Spielbankunternehmer sind zur Entrichtung einer Spielbankabgabe verpflichtet, die sich nach einem Vomhundertsatz vom Spielertrag bemißt. Sie sind hierdurch u. a. von den laufenden Steuern befreit, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden (vgl. §§ 5 und 6 der Spielbankverordnung v. , RGBl I 955). Nach den (BStBl II 432 und 438) ist die Spielbankabgabe nach dem Niedersächsischen Spielbankgesetz als Steuer i. S. von § 3 Abs. 1 AO anzusehen. Dasselbe gilt für die Spielbankabgabe nach dem Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 1991 S. 147). Unerheblich ist, nach welcher Bemessungsgrundlage die Spielbankabgabe berechnet wird. Da die Spielbankabgabe u. a. die ESt abgilt und somit die Spielbankunternehmen von der ESt befreit sind, ist von einer grds. bestehenden ESt-Pf...